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Testament

Beschränken Sie sich bei Ihrer Testamentserstellung nicht selbst durch die Verwendung von allgemein gehaltenen Mustern aus dem Internet oder Vordrucken aus der Ratgeberliteratur.

Das Erbrecht bzw. das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht bietet mannigfaltige Möglichkeiten einer individuellen, exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gestaltung Ihres Testaments.

Nur wer rechtzeitig plant und den gesamten gesetzlichen Spielraum ausnutzt, gibt sein Vermögen optimal an die nächste Generation weiter und stellt seine eigene Zukunft auf ein sicheres (finanzielles) Fundament. Je früher Sie mit der Altersplanung beginnen, umso vielfältiger sind die Gestaltungsmöglichkeiten.
Wiederholen Sie nicht die Nachlässigkeiten anderer. Leider haben nur etwa 1/3 aller Deutschen eine letztwillige Verfügung errichtet. Wobei davon noch mehr als die Hälfte auf fachkundigen juristischen Rat bei der Gestaltung völlig verzichtet haben (Quelle: Handbuch Fachanwalt für Erbrecht). Nach vorsichtigen Schätzungen ist ein überwiegender Anteil (über 80%) der selbst errichteten bzw. abgeschriebenen Testamente aus formalen Gründen unwirksam oder der beabsichtigte letzte Wille kann wegen den falsch gewählten Formulierungen nicht erreicht werden. Häufig ist in diesen Fällen der Streit unter den Erben vorprogrammiert. Nachfolgend einige kurze Erläuterungen zu verschiedenen Testamentsformen:

Gemeinschaftliches Testament / Ehegattentestament

Hier werden Verfügungen von Todes wegen für beide Partner geregelt. Meist wird durch die Anordnung der Wechselbezüglichkeit eine Bindungswirkung gestaltet. So können sich Ehegatten zu Lebzeiten gegenseitig absichern und das Vermögen schon in Richtung Kinder lenken. Allerdings kann eine zu starre Regelung in Bezug auf unvorhergesehene Ereignisse nach dem ersten Todesfall Nachteile mit sich bringen.
Auch wenn die Ehe kinderlos ist, kann ein Testament ratsam sein. Denn der überlebende Ehegatte wird nicht Alleinerbe, die Schwiegereltern erben auch.

Berliner Testament

Das Berliner Testament wird von vielen als die beste und gerechteste Gestaltungsform der Vermögensnachfolge unter Ehegatten angesehen. Es kann aber im Einzelfall erhebliche (steuerliche) Nachteile mit sich bringen. Zudem bietet das Berliner Testament verschiedene Unterarten (Einheitslösung, Trennungslösung).
Einige wissen auch nicht, dass die Kinder beim Tod der Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dies kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte unvorbereitet erhebliche Geldsummen an seine Kinder auszuzahlen hat und im schlechtesten Fall dafür das Eigentum belasten oder sogar verkaufen muss.

Geschiedenentestament

Haben geschieden Paare gemeinsame Kinde, gibt es Konstellationen, bei denen der geschiedene Ehepartner ungewollt Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Dieser Gefahr kann durch die Anordnung einer Vor –oder Nacherbschaft bzw. weniger einschneidend durch die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses (an die Enkel) begegnet werden.

Unternehmertestament

Hier ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Testamentsgestaltung alle gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht, voll ausnützt werden. Ein Testament, das allein darauf abzielt, möglichst wenig Steuern zu zahlen, wird nicht immer der familiären Situation oder den eigentlichen Wünschen des Erblassers gerecht. Daher ist zunächst ratsam, den Fokus auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu legen. Danach sollte erst geprüft werden, wie das Wunschtestament steueroptimiert werden kann. Hierbei arbeite ich gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen.

Behindertentestament

Um dem behinderten Kind nach dem eigene Tod neben den Sozialhilfeleistung zusätzliche (finanzielle) Vorteile und Annehmlichkeiten zukommen zu lassen, empfiehlt es sich, in einem Testament eine Vor- und Nacherbschaft verbundenen mit einer Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit anzuordnen. Zudem sollte geregelt werden, wer Betreuer(in) wird.

Testamente nicht verheirateter Paare (mit/ohne Kinder)

Das Zusammenleben ohne Trauschein kann im Pflege- oder Todesfall zu erheblichen rechtlichen Problemen und Versorgungslücken führen. Um sich gegenseitig abzusichern, sind hier zwei Testamente bzw. ein Erbvertrag nötig. Aufgrund der vielen möglichen Lebenskonstellationen ist hier eine individuelle Gestaltung des Testaments und der lebzeitigen Absicherung von besonderer Bedeutung.
Sehr wichtig sind auch hier Vollmachtserteilungen z.B. bzgl. Konten, Krankenhausbesuche, Pflege bis hin zur Regelung des Begräbnisses.

Testamente gleichgeschlechtlicher Paare

Nur eingetragene Lebenspartnerschaften haben ähnliche Vorteile wie Verheiratete. Alle anderen gleichgeschlechtlichen Paare können sich allein durch ein optimal gestaltetes Testament und lebzeitige Verfügungen (steueroptimiert) gegenseitig absichern.
Von besonderer Bedeutung sind auch hier Vollmachtserteilungen z.B. bzgl. Konten, Krankenhausbesuche, Pflege bis hin zur Regelung des Begräbnisses.

Testament Alleinstehender

Auch hier gilt es möglichst frühzeitig durch Testament die Vermögensnachfolge zu regeln und nahen Angehörigen und/oder Freunden nötige Vollmachten zu erteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ohne Testament die Eltern bzw. Großeltern Erben werden. Selbst bei einer Erbeinsetzung eines anderen haben die Eltern ein Pflichtteilsrecht, dass nur durch notariellen Verzicht vermieden werden kann.
Es besteht auch die Möglichkeit, kirchliche Einrichtungen, Stiftungen, karitative Vereinigungen oder Vereine als Erben einzusetzen.

Testament Patch-Work-Familien

Aufgrund der immer komplizierter werdenden Familienstrukturen ist ein Vertrauen auf die gesetzliche Erbfolge äußerst fahrlässig. Nur ein individuell zugeschnittenes Testament sichert alle Beteiligte gerecht ab und vermeidet nicht gewollte Enttäuschungen und Erbstreitigkeiten.

Testament und Hoferbe

Ist landwirtschaftliches Vermögen vorhanden, kann es zur Nachlassspaltung kommen. Dies bedeutet, dass rechtlich zwei getrennte Vermögensmassen zu unterscheiden sind. Wobei das Hofvermögen dann nach der Höfeordnung (NRW), das übrige Vermögen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB vererbt wird.

Testament bei überschuldeten Erben

Um die Erben im Falle einer Überschuldung (insbesondere Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung) vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Erbe zu schützen, bietet sich die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft verbunden mit einer Testamentsvollstreckung an. Bei geschickter Gestaltung des Testaments kann vermieden werden, dass die gesamte Erbschaft zur Schuldentilgung herangezogen werden muss.

Terminvereinbarung

Gerne stehen wir Ihnen für eine erste persönliche Beratung zur Verfügung.

Mangold –
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Ralf Mangold
Aachener Straße 1158a
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02234 – 916358
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info@erbrecht-mangold.de

 

Focus Spezial:
Top-Anwalt im Erbrecht

Zeitschrift Focus Spezial 2018

Rechtsanwalt Ralf Mangold ist in der Zeitschrift Focus Spezial Anwälte 2018 als Top-Anwalt im Erbrecht gelistet.

Veröffentlichungen

Buch 100 typische Mandate

Die 100 typischen Mandate im Erbrecht

 

Buch: Das erbrechtliche Mandat

Das erbrechtliche Mandat

 
 

Mandanten-Feedback auf Anwalt.de

  • Herr RA Mangold hat uns in einem Erbfall mit komplizierten familiären / finanziellen Rahmenbedingungen sehr schnell, freundlich und kompetent beraten. Dafür hat er eine schnelle und für alle Familienangehörigen günstige Lösung ausgearbeitet.

    S.J.
  • Herr RA Mangold hat sich intensiv mit unserem Nachlassfall beschäftigt und uns alle Möglichkeiten des Handelns aufgezeigt. Die Beratung war sehr gut, wir fühlen uns in unserem Problemfall gut unterstützt und vorbereitet. Jetzt liegt es an uns. Auch wenn man es sich wirklich nicht wünscht, ...gerne wieder mit RA Mangold.

    M.G.
  • Ausgezeichnete Anwaltskanzlei, hohes Maß an Fachkompetenz, effiziente Arbeitsabwicklung, integeres Auftreten und sehr gute Mandatsbetreuung.

    L.D.
  • Hohe Fachkompetenz, gute Beratung, schnelle Termine (auch am Wochenende), zügige Abwicklung des Falles. Herrn RA Mangold können wir weiter empfehlen.

    D.P.