Glücklich ist der Alleinerbe. Zumindest ist dies in der Regel so.
Der Alleinerbe kann ohne Mitwirkungen von anderen über den Nachlass verfügen. Niemand redet dem Alleinerben bei der Verwaltung des Nachlasses rein. Es bedarf auch keiner langwierigen Auseinandersetzung wie bei der Erbengemeinschaft.
Mit dem Erbfall gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Alleinerben über. Der Alleinerbe erhält das gesamte Vermögen. Auf ihn gehen jedoch auch die gesamten Verbindlichkeiten über. Wenn die Erbschaft nicht überschuldet ist, ist eine Abwicklung für den Alleinerben meist völlig problemlos zu bewerkstelligen.
In den folgenden Fallkonstelllationen sollte der Alleinerbe sich jedoch anwaltlich beraten lassen:
- der Nachlass ist überschuldet und es müssen eine Ausschlagung bzw. andere Sicherungsmaßnahmen erwogen werden (Achtung: 6-Wochen-Frist; Fristbeginn: Kenntnis vom Todesfall und dem Berufungsgrund)
- gegenüber dem Alleinerben werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht
- gegenüber dem Alleinerben werden Vermächtnisse geltend gemacht
- die Erbschaft des Alleinerben wurde vom Erblasser trotz eines bestehenden Berliner Testaments durch Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht geschmälert (Bsp.: Die Eltern setzten sich gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der einzige Sohn alles erben. Nach dem Tod der Mutter schenkt der Vater der Geliebten 100.000 € und der Sohn erbt lediglich noch 10.000 €)
- der Alleinerbe ist durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt oder durch eine Nacherbschaft bzw. Auflage belastet
- das Testament, dass ihn zum Alleinerben bestimmt, wird durch andere mögliche Erben angefochten
- die Abwicklung des Nachlasses ist arbeitsintensiv bzw. erfordert rechtliches Wissen und eine Unetrstützung durch einen Rechtsanwalt ist gewünscht