Was sollten Sie beachten, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen möchten?
Ist die Erbschaft möglicherweise überschuldet, besteht akuter Handlungsbedarf.
Grundsätzlich haftet der Erbe ab dem Augenblick des Erbfalls auch mit seinem eigenem Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören insbesondere alle
- Erblasserschulden, wie z.B. Verbindlichkeiten aus Verträge des Erblassers, Unterhaltsverpflichtungen, etc.
- Erbfallschulden, wie z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Erbersatzansprüche, Erbschaftssteuer, etc.
- Nachlasskostenschulden, wie z.B. Kosten für die Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Inventarerrichtung, Gläubigeraufgebot, Nachlasspflegschaft, etc.
Bei einer überschuldeten Erbschaft bleibt vielfach nur die Möglichkeit, das Erbe innerhalb einer kurzen Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall auszuschlagen. In Ausnahmefällen beträgt die Frist 6 Monate. Manchmal gelingt es auch, die schon erfolgte Annahme der Erbschaft anzufechten und die Anahme des Erbe rückgängig zu machen.
Nachteil der Ausschlagung des Erbe ist allerdings, dass man dann auch nicht die Erinnerungsstücke und Familienandenken erbt.
Daher sollte vor einer Ausschlagung der Erbschaft geprüft werden, ob eine weniger einschneidende Haftungsbeschränkung auf den Nachlass in Betracht kommt.
Als Mittel zur Haftungsbeschränkung stehen z.B. folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- die Dreimonatseinrede
- die Einrede des Aufgebotsverfahrens
- die Dürftigkeitseinrede
- die Nachlassverwaltung
- das Nachlassinsolvenzverfahren
Bei einer erfolgreichen Haftungsbeschränkung wird nur noch mit den Nachlassgegenständen für bestehende Nachlassverbindlichkeiten gehaftet.
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Beteiligung besteht zusätzlich die Gefahr, dass der Erbe aufgrund handels- oder gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit seinem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten haftet.
Auch diese Haftung kann durch rechtzeitiges Handeln beschränkt werden.