In § 1922 Abs.1 BGB wird der erbrechtliche Grundsatz schlechthin beschrieben, nach dem mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) übergeht.
Mit dem Erbfall tritt der einzelne Erbe (Alleinerbe) bzw. mehrere Miterben (Erbengemeinschaft) von selbst, d.h. ohne weiteres Zutun, in die rechtliche Fußstapfen des Erblassers. Auf ihn bzw. sie gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers über. Der oder die Erben übernehmen das Vermögen, bestehende Verträge aber auch sämtliche Schulden des Verstorbenen. Ist dies nicht gewollt, so bleibt für den jeweiligen Erben nur die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Erbschaft auszuschlagen.
Je nach dem, ob Sie Alleinerbe geworden sind oder zusammen mit den anderen Miterben eine Erbengemeinschaft bilden, sind Ihre Rechte und Pflichten aus der Erbschaft anders ausgestaltet. Daher bitte ich Sie, sich unter dem auf Sie zutreffenden Menuepunkt weiter zu informieren.
Als ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt berate ich Sie zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Erbschaft. Eine weichenstellende frühzeitige Beratung lohnt sich. Rufen Sie an.
Rechtsanwalt Ralf Mangold ist in der Zeitschrift Focus Spezial Anwälte 2017 als Top-Anwalt im Erbrecht gelistet.