„Sage nicht du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“ Johann Capar Lavater zur Erbengemeinschaft
In der Mehrzahl der Erbfälle wird der Erblasser nicht von einer einzelnen Person, sondern von mehreren Erben beerbt. Die sogenannten Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Bis auf wenige Ausnahmen ist der Sinn und Zweck einer jeden Erbengemeinschaft, dass sie möglichst rasch auseinandergesetzt wird. Bei der Auseinandersetzung wird die Erbschaft geteilt und dadurch beendet. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass von den Miterben gemeinsam verwaltet werden.
Grundsatz der Erbengemeinschaft
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Jeder Miterbe kann nur über seinen Gesamtanteil an der Erbengemeinschaft und nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen.
Ein einzelner Miterbe darf daher z.B. auch nicht im Alleingang einen von vier gleichen Stühlen aus dem Nachlass verkaufen und den Erlös für sich behalten. Auch dann nicht, wenn er Miterbe einer 4- köpfigen Erbengemeinschaft sein sollte, bei der die Miterben jeweils zu einem 1/4 geerbt haben.
Gehört zum Nachlass z.B. ein 100 €-Schein, so darf der einzelne Miterbe zu 1/2 nicht einfach davon 50 € ausgeben. Die Miterben müssen im übertragenen Sinne zunächst den 100 €-Schein in zwei 50 €-Scheine wechseln (sprich die Erbengemeinschaft auseinandersetzen). Erst dann kann er von den einzelnen Miterben ausgegeben werden.
Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung
Solange die Erbengemeinschaft noch nicht endgültig auseinandergesetzt ist, steht die Verwaltung des Nachlasses allen Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber z.B. sogar verpflichtet, an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Tut er dies nicht, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Verwaltungshandeln:
- außerordentliche Verwaltung (darunter fallen alle Maßnahmen, die für die Erbengemeinschaft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben – Einstimmigkeit aller Miterben nötig)
- ordnungsgemäße Verwaltung (darunter fallen alle Maßnahmen, die der „Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen“ – Mehrheitsbeschluss nach Stimmanteilen nötig)
- notwendige Verwaltung (darunter fallen alle Not-Maßnahmen, die notwendig sind, um Schaden vom Nachlass abzuwehren – ein Miterbe kann im Notfall alleine handeln)
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Gemäß § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe, jederzeit, ohne Angaben von Gründen und ohne auf die Interessen der Miterben rücksichtig nehmen zu müssen verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Die Auseinandersetzung wird in einen Auseinandersetzungsvertrag geregelt oder, was ganz selten vorkommt, durch das Nachlassgericht vermittelt. Zudem kann die Erbengemeinschaft auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile an einen einzelnen Miterben erfolgen. Mittlerweile hat der BGH sogar anerkannt, dass ein einzelner Miterbe gegen Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann und sein Erbteil den verbleibenden Miterben anwächst. Diese sogenannte Abschichtung hat den Vorteil, dass u.U. Kosten für eine notarielle Beurkundung gespart werden können. Selbst wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, reicht u.U. eine günstigere notarielle Beglaubigung aus.