Wer erbt, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hatte?
Stirbt eine Person, ohne zuvor ein gültiges Testament zu machen oder einen wirksamen Erbvertrag abgeschlossen zu haben, so richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel). Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins). Auf eine Aufzählung der weiteren Ordnungen wird verzichtet. Die Verwandten der niedrigeren Ordnung schließen immer alle anderen Verwandten aus einer höheren Ordnung als Erben aus. Hinterlässt der Erblasser z.B. einen Sohn, so sind sämtliche Enkel, die Eltern und die Verwandten niedrigerer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Hinterlässt der Erblasser z.B. keine Kinder, so erben seine Eltern, bzw. wenn diese nicht mehr leben, seine Geschwister.
Wer erbt mit welcher Quote?
Die Erbquote richtet sich danach, wie viele Erben der jeweils erbenden Ordnung vorhanden sind. Hinterlässt der Erblasser z.B. drei Kinder so erben diese jeweils zu 1/3. Hatte der Erblasser keine Kinder, dann erben Vater und Mutter des Erblassers zu jeweils zu 1/2.
Was passiert, wenn innerhalb einer Ordnung Angehörige schon vor dem Erblasser gestorben sind und andere noch leben?
Dann erben entweder die Abkömmlinge des vorverstorbenen Angehörigen oder es tritt Anwachsung (§ 2094 BGB) bei den anderen Erben ein. Anwachsung heißt, dass den anderen Erben der frei gewordene Erbteil anteilig zu fällt. Wenn beispielsweise der Vater stirbt und nur eine Tochter hinterlässt da sein Sohn schon vor ihm verstorbenen war, so erbt die Tochter 1/2 und die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes dessen Anteil zu gleichen Teilen (jeweils 1/4). Hinterlässt der vorverstorbene Sohn keine Kinder, so tritt Anwachsung bei der Tochter ein. Die Tochter erhält den Erbteil des Bruders zusätzlich zum eigenen Erbteil.
Was erbt der Ehepartner?
Der Ehepartner gehört, was viele nicht wissen, juristisch gesehen nicht zu den in Ordnungen eingeteilten (Bluts-)Verwandten des Erblassers. Mit welcher Quote er erbt ist seperat in § 1931 BGB geregelt und hängt entscheidend davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute lebten und wie viele Kinder der Erblasser hatte. Hatte der Erblasser z.B. neben seiner Ehefrau noch zwei Kinder, so erbt der Ehepartner 1/2 und die Kinder jeweils 1/4. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und der Ehepartner nicht die Erbschaft aus taktischen Gründen ausgeschlägt und gemäß § 1371 Abs. 3, 1378 BGB den konkret berechneten Zugewinn und den Pflichtteil fordert. Manchmal stellt sich der Ehepartner durch eine solche taktische Ausschlagung (Achtung: die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen) finanziell besser.
Wer erbt wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt?
Hatte der Erblasser ein gültiges Testament gemacht oder einen wirksamen Erbvertrag abgeschlossen, dann richtet sich die Erbenstellung bzw. die Erbquote in der Regel allein nach dem Inhalt des Testaments. Die per Gesetz festgelegte und oben beschriebene Erbfolge findet dann keine Anwendung. Sind Abkömmlinge, die Ehefrau oder die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen, so können diese eventuell Pflichtteilsrechte gegenüber den testamentarischen Erben geltend machen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und wie ich Sie hierbei unterstützen kann, können Sie unter Pflichtteil nachlesen.