Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen? Wie viel Erbschaftssteuer kann ich sparen?
Als Rechtsanwalt höre ich diese Fragen in der erbrechtlichen Beratung häufig. Sowohl bei der Gestaltung eines Testaments als auch bei der Beratung nach einem Todesfall gilt es, die steuerlichen Folgen im Auge zu behalten.
Schnell werden hier einige tausend Euros nur durch fehlende oder fehlerhafte Informationen verschenkt.
Wie viel Erbschaftssteuer Sie an das Finazamt überweisen müssen, können Sie bei Erbschaftssteuer zahlen nachlesen.
Tipps, wie Sie Ihre Erbschaftssteuerbelastung reduzieren können, finden Sie unter Erbschaftssteuer sparen.
Ein vereinfachtes Beispiel, wie man dem Finanzamt ein Schnippchen schlägt und Erbschaftssteuer spart:
Vor einiger Zeit habe ich einen Erben beraten. Er war das einzige Kind eines Apothekerehepaares. Sein Vater war vor vielen Jahren vorverstorben. Die Eltern hatten ein Berliner Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hatten und der Sohn Schlusserbe nach dem Tod des Letztversterbenden werden sollte. So kam es auch. Als seine Mutter verstarb, erbte der Sohn ein Haus in München im Wert von ca. 400.000 € und ein beträchtliches Bar- bzw. Wertpapiervermögen von ca. 300.000 €. Da er in Köln eine eigene Firma hatte, konnte er nicht in das elterliche Haus nach München ziehen. Ihn traf damit die volle Erbschaftssteuerlast. Da er nach der Mutter lediglich einen Freibetrag von ca. 400.000 € in Anspruch nehmen konnte, blieb ihm eigentlich nichts anderes übrig, als die restlichen ererbten ca. 300.000 € mit einem Steuersatz von 11% zu versteuern. Er hätte damit Erbschaftssteuer in Höhe von ca. 33.000 € zahlen müssen.
In der Beratung stellte sich glücklicherweise heraus, dass er selbst weitestgehend finanziell abgesichert war und die Erbschaft zu einem großen Teil für die Ausbildung seiner drei Kinder verwenden wollte. Sein jüngster Sohn ging noch zur Schule und beabsichtigte, nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt ein Designstudium aufzunehmen. Seine Tochter hatte sich gerade für ein Studium in England beworben. Sollte sie angenommen werden, würden neben der großen Freude in den nächsten Jahren Studien- und Unterhaltskosten von ca. 80.000 € auf den Mandanten zukommen. Der älteste Sohn hat gerade sein BWL-Studium beendet und überlegt, ob er sich in die gutlaufende Firma eines Freundes einkaufen sollte.
Ich habe dem Mandanten angeraten, die Erbschaft auszuschlagen. Seine nunmehr erbenden Kinder zahlten ihm dafür eine Abfindung in Höhe seines Erbschaftssteuerfreibetrages (400.000 €). Die Kinder erbten nach der gesetzlichen Erbfolge nach der Auschlagung durch den Vater jeweils ein Drittel. Also abzüglich der Abfindung bekam jedes der Kinder 100.000 €. Sie konnten nun, ohne auf ihren Vater zurückgreifen zu müssen, ihre Pläne verwirklichen. Das Finanzamt ging nach meiner Beratung leer aus.
Wäre der Mandant schon nach dem Tod des Vaters in der Kanzlei erschienen, so hätte er in Absprache mit seiner Mutter seine diesbezüglichen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und so die Freibeträge nach dem Vater ausgenutzt.
Noch besser wäre es gewesen, wenn sich schon die Eheleute bei der Errichtung ihres Testaments hätten beraten lassen. Bei der Testamentsgestaltung hat der Berater die meisten Möglichkeiten, auf eine Reduzierung oder gar Vermeidung der Erbschaftssteuer hinzuwirken.
Im Bereich der Erbschaftssteuer kann ich Ihnen z.B. bei folgenden Sachverhalten zur Seite stehen:
- Erbschaftssteuerliche Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge
- Schenkungssteuerrechtliche Optimierung Ihrer lebzeitigen Zuwendungen
- Abgabe Ihrer Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt
- Überprüfung Ihres Erbschaftssteuerbescheides
- Einspruch einlegen gegen einen unrichtigen Erbschaftssteuerbescheid