Was kostet ein Rechtsanwalt für Erbrecht?
Im Rahmen einer Erstberatung vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine pauschale Vergütung. Die vereinbarten Gebühren fallen an, wenn das Mandat mit der Erstberatung abgeschlossen sein sollte.
Fast immer kostet die Erstberatung bis ca. 1 Stunde pauschal 190 € zzgl. USt. (derzeit insgesamt: 226,10 €).
Laut dem Bundesgerichtshof ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“.
Im Anschluss an die Erstberatung unterbreiten wir Ihnen ein Angebot über die anfallenden Kosten bei einer weiteren Tätigkeit (außergerichtlich, gerichtlich, gestalten, entwerfen).
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Bei einer weitergehenden Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ein festes Honorar oder ein Stundenhonorar zu vereinbaren.
Hiervon machen wir und unsere Mandanten häufig Gebrauch.
Die Honorarvereinbarung darf bei einer gerichtlichen Tätigkeit jedoch nicht unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen.
Das Pauschalhonorar bzw. unsere Stundensätze (zwischen 250 € und 360 € zzgl. USt.) variieren je nach rechtlicher Fragestellung, Schwierigkeit der Angelegenheit, Haftungsrisiko, Gegenstandswert, Bedeutung für den Mandanten und dem Umfang der Tätigkeit. Das jeweilige Honorar wird individuell, für jedes Mandat gesondert mitgeteilt.
Meist wird auch eine Abrechnung nach Stunden und eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kombiniert.
Ohne Honorarvereinbarung berechnet sich die Rechtsanwaltsvergütung bei einer Tätigkeit (gerichtlich, außergerichtlich) wie folgt:
Die Höhe der gesetzlich vorgeschrieben Vergütung richtet sich in den überwiegenden Fällen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert) und der Art bzw. des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (Gebührensatz).
Je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit können beispielsweise folgende Gebührensätze anfallen:
Außergerichtliche Tätigkeit: | |
---|---|
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) | 0,5 bis 2,5 Gebühr |
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) | 1,5 Gebühr |
Gerichtliche Tätigkeit: | |
---|---|
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) | 1,3 Gebühr |
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) | 1,2 Gebühr |
Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) | 1,0 Gebühr |
Verfahrensgebühr Berufung (Nr. 3200 VV) | 1,6 Gebühr |
Nachlassgerichtliche Tätigkeit: | |
---|---|
Erbscheinsverfahren | 1,3 Gebühr |
Beschwerdeverfahren (eingeschränkte Tätigkeit) | 1,1 Gebühr |
Beschwerdeverfahren (umfassende Tätigkeit) |
1,6 Gebühr |
Eine 1,0 Gebühr (Gebührensatz) beträgt beispielsweise für einen Gegenstandswert bis: | |
---|---|
Gegenstandswert | 1,0 Gebühr |
10.000 € | 558,00 € |
25.000 € | 788,00 € |
50.000 € | 1.163,00 € |
110.000 € | 1.503,00 € |
155.000 € | 1.758,00 € |
200.000 € | 2.013,00 € |
350.000 € | 2.613,00 € |
500.000 € | 3.213,00 € |
750.000 € | 3.963,00 € |
1.000.000 € | 4.713,00 € |
2.500.000 € | 8.996,00 € |
Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
Anwaltskosten Gerichtsverfahren
Bei einem zivilrechtlichen Streit ohne außergerichtliche Tätigkeit fallen z.B. regelmäßig eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Damit wäre ein Gebührenwert von 2,5 (1,3 + 1,2) verbunden. Die Nettovergütung des Rechtsanwaltes wird ermittelt, indem man den Gebührenwert mit der vom Streitwert abhängigen Gebühr multipliziert. Bei einem angenommenen Streitwert von 100.000 € würde eine (1,0 ) Gebühr 1.503,00 € zzgl. Umsatzsteuer betragen.
Somit würde sich die Nettovergütung auf 3.757,50 € (2,5 mal 1.503,00 €) belaufen.
Hinzu kommen die gesetzliche Umsatzsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Reisekosten.
Ist eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen, sind die dabei angefallen Gebühren ebenfalls zu beachten.
Wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet, fallen zusätzlich Gerichtskosten an. Die Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.
Prozessfinanzierer
Zur Vermeidung des Prozesskostenrisikos kann versucht werden, bei höheren Streitwerten ein Prozessfinanzierer mit einzubeziehen. Jedoch ist dies nicht immer ganz so einfach wie sich dies anhört. Denn die Prozessfinanzierer wollen in erster Linie rentabel arbeiten.
Der Prozessfinanzierer prüft daher zunächst sehr genau die Erfolgsaussichten der Klage und die Bonität des Beklagten. Überwiegen die Erfolgsaussichten nach Ansicht des Prozessfinanzierers deutlich, so übernimmt er die komplette Finanzierung des Prozesses (Gericht, Anwalt, Gutachten, etc.) gegen eine deutliche zweistellige prozentuale Beteiligung am Erlös.
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