Fachanwalt für Erbrecht Ralf Mangold Fachanwalt für Erbrecht Ralf Mangold

"Besser gleich zur ausschließlich auf Erbrecht spezialisierten Fachkanzlei..."

Ralf Mangold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

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Kosten

Was kostet ein Rechtsanwalt für Erbrecht?

Im Rahmen einer Erstberatung vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine pauschale Vergütung. Die vereinbarten Gebühren fallen an, wenn das Mandat mit der Erstberatung abgeschlossen sein sollte.

Fast immer kostet die Erstberatung bis ca. 1 Stunde pauschal 190 € zzgl. USt. (derzeit insgesamt: 226,10 €).

Laut dem Bundesgerichtshof ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“. 

Im Anschluss an die Erstberatung unterbreiten wir Ihnen ein Angebot über die anfallenden Kosten bei einer weiteren Tätigkeit (außergerichtlich, gerichtlich, gestalten, entwerfen).

 

 

 

Bei einer weitergehenden Tätigkeit besteht die Möglichkeit, ein festes Honorar oder ein Stundenhonorar zu vereinbaren.

Hiervon machen wir und unsere Mandanten häufig Gebrauch.

Die Honorarvereinbarung darf bei einer gerichtlichen Tätigkeit jedoch nicht unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen.

Das Pauschalhonorar bzw. unsere Stundensätze (zwischen 250 € und 360 € zzgl. USt.) variieren je nach rechtlicher Fragestellung, Schwierigkeit der Angelegenheit, Haftungsrisiko, Gegenstandswert, Bedeutung für den Mandanten und dem Umfang der Tätigkeit. Das jeweilige Honorar wird individuell, für jedes Mandat gesondert mitgeteilt.

Meist wird auch eine Abrechnung nach Stunden und eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kombiniert. 

Ohne Honorarvereinbarung berechnet sich die Rechtsanwaltsvergütung bei einer Tätigkeit (gerichtlich, außergerichtlich) wie folgt:

Die Höhe der gesetzlich vorgeschrieben Vergütung richtet sich in den überwiegenden Fällen nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert) und der Art bzw. des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (Gebührensatz).

Je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit können beispielsweise folgende Gebührensätze anfallen:

Außergerichtliche Tätigkeit:
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) 0,5 bis 2,5 Gebühr
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) 1,5 Gebühr

 

Gerichtliche Tätigkeit:
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) 1,3 Gebühr
Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) 1,2 Gebühr
Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) 1,0 Gebühr
Verfahrensgebühr Berufung (Nr. 3200 VV) 1,6 Gebühr

 

Nachlassgerichtliche Tätigkeit:
Erbscheinsverfahren 1,3 Gebühr
Beschwerdeverfahren (eingeschränkte Tätigkeit) 1,1 Gebühr

Beschwerdeverfahren  (umfassende Tätigkeit)

1,6 Gebühr
Eine 1,0 Gebühr (Gebührensatz) beträgt beispielsweise für einen Gegenstandswert bis:
Gegenstandswert 1,0 Gebühr
10.000 € 558,00 €
25.000 € 788,00 €
50.000 € 1.163,00 €
110.000 € 1.503,00 €
155.000 € 1.758,00 €
200.000 € 2.013,00 €
350.000 € 2.613,00 €
500.000 € 3.213,00 €
750.000 € 3.963,00 €
1.000.000 € 4.713,00 €
2.500.000 € 8.996,00 €

 

Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Anwaltskosten Gerichtsverfahren

Bei einem zivilrechtlichen Streit ohne außergerichtliche Tätigkeit fallen z.B. regelmäßig eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Damit wäre ein Gebührenwert von 2,5 (1,3 + 1,2) verbunden. Die Nettovergütung des Rechtsanwaltes wird ermittelt, indem man den Gebührenwert mit der vom Streitwert abhängigen Gebühr multipliziert. Bei einem angenommenen Streitwert von 100.000 € würde eine (1,0 ) Gebühr 1.503,00 € zzgl. Umsatzsteuer betragen.

Somit würde sich die Nettovergütung auf 3.757,50 € (2,5 mal 1.503,00 €) belaufen.

Hinzu kommen die gesetzliche Umsatzsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Reisekosten.

Ist eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen, sind die dabei angefallen Gebühren ebenfalls zu beachten.

Wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet, fallen zusätzlich Gerichtskosten an. Die Höhe richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

Prozessfinanzierer

Zur Vermeidung des Prozesskostenrisikos kann versucht werden, bei höheren Streitwerten ein Prozessfinanzierer mit einzubeziehen. Jedoch ist dies nicht immer ganz so einfach wie sich dies anhört. Denn die Prozessfinanzierer wollen in erster Linie rentabel arbeiten.

Der Prozessfinanzierer prüft daher zunächst sehr genau die Erfolgsaussichten der Klage und die Bonität des Beklagten. Überwiegen die Erfolgsaussichten nach Ansicht des Prozessfinanzierers deutlich, so übernimmt er die komplette Finanzierung des Prozesses (Gericht, Anwalt, Gutachten, etc.) gegen eine deutliche zweistellige prozentuale Beteiligung am Erlös.

 

 

 

Terminvereinbarung

Gerne stehen wir Ihnen für eine erste persönliche Beratung zur Verfügung.

Mangold –
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Ralf Mangold
Aachener Straße 1158a
50858 Köln

02234 – 916358
02234 – 916357

info@erbrecht-mangold.de

 

Focus Spezial:
Top-Anwalt im Erbrecht

Zeitschrift Focus Spezial 2018

Rechtsanwalt Ralf Mangold ist in der Zeitschrift Focus Spezial Anwälte 2018 als Top-Anwalt im Erbrecht gelistet.

Veröffentlichungen

Buch 100 typische Mandate

Die 100 typischen Mandate im Erbrecht

 

Buch: Das erbrechtliche Mandat

Das erbrechtliche Mandat

 
 

Mandanten-Feedback auf Anwalt.de

  • Herr RA Mangold hat uns in einem Erbfall mit komplizierten familiären / finanziellen Rahmenbedingungen sehr schnell, freundlich und kompetent beraten. Dafür hat er eine schnelle und für alle Familienangehörigen günstige Lösung ausgearbeitet.

    S.J.
  • Herr RA Mangold hat sich intensiv mit unserem Nachlassfall beschäftigt und uns alle Möglichkeiten des Handelns aufgezeigt. Die Beratung war sehr gut, wir fühlen uns in unserem Problemfall gut unterstützt und vorbereitet. Jetzt liegt es an uns. Auch wenn man es sich wirklich nicht wünscht, ...gerne wieder mit RA Mangold.

    M.G.
  • Ausgezeichnete Anwaltskanzlei, hohes Maß an Fachkompetenz, effiziente Arbeitsabwicklung, integeres Auftreten und sehr gute Mandatsbetreuung.

    L.D.
  • Hohe Fachkompetenz, gute Beratung, schnelle Termine (auch am Wochenende), zügige Abwicklung des Falles. Herrn RA Mangold können wir weiter empfehlen.

    D.P.