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Aktuelles-Beitrag vom

Was einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Spezialist für Erbrecht auszeichnet?

Der Fachanwalt für Erbrecht  oder der Spezialist für Erbrecht hat folgende Vorteile gegenüber einem Anwalt mit vielen rechtlichen Schwerpunkten:

  • er beschäftigt sich meist zu fast 100% mit Erbrecht und den angrenzenden Fragestellungen
  • er kennt die speziellen Sorgen und Bedürfnisse seiner Mandanten sehr genau
  • er kennt aus diesem Grund viele rechtliche Fragen des Mandanten
  • er kann hoffentlich das komplexe Erbrecht in einfachen Worten allgemeinverständlich vermitteln
  • er hat aber auch Antworten und Lösungsvorschläge für die nichtrechtlichen Fallstricke im Erbrecht (Umgang mit Banken oder Behörden, Recherche Nachlassvermögen, Kontakte zu Sachverständigen)
  • er legt viel Wert auf Dienstleistung und hat Zeit für den Mandanten, da er keine „Massemandate“ bearbeitet
  • er kann Mandate in schnellerer Zeit bearbeiten, da er sich das nötige Wissen vielfach schon vorher erarbeitet hat
  • er kann für ihn neue Fragestellungen rasch in den bei ihm schon vorhandenen erbrechtlichen Kontext einordnen
  • er bildet sich regelmäßig in einem großen Umfang weiter bzw. bildet manchmal andere aus
  • er verfolgt die aktuelle erbrechtliche Rechtssprechung und Gesetzgebung und ist daher immer auf dem Laufenden
  • er unterhält regen Erfahrungsaustausch mit anderen Erbrechtsspezialisten
  • er beschäftigt sich wissenschaftlich mit Erbrecht (Fachbuchautor, Veröffentlichungen) und hält erbrechtliche Vorträge
Diese Vorteile wiegen es auf, dass ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Spezialist für Erbrecht  insbesondere in Großstädten wie Köln, Berlin, Hamburg oder München ein höhers Stundenhonorar hat, als z.B. Allgemeinanwälte auf dem Land. Ein möglicher Nachteil des Erbrechtspezialisten ist, dass er sich „nur“ rund um das Erbrecht auskennt. Diesen Nachteil sollte er dadurch abgefedern, dass er in Bezug auf Fragestellungen aus anderen Rechtsgebieten mit auf diesen Rechtsgebieten spezialisierten Rechtsanwälten kooperiert. Ich hoffe, dass ich mich in naher Zukunft auch als „Fachanwalt für Erbrecht“ bezeichnen darf oder mich als „Spezialist für Erbrecht“ vorstellen kann. Bisher ist dies noch nicht möglich, da diese Bezeichnungen nur Rechtsanwälte führen dürfen, die neben der theoretischen Ausbildung und außergerichtlichen Erfahrungen eine bestimmte Anzahl von Gerichtsfällen vorweisen können. Diese Anzahl von Gerichtsfällen habe ich derzeit noch nicht erreicht. Dies liegt aber auch daran, dass ich, soweit dies möglich ist, meine erbrechtlichen Mandante so führe, dass dem Mandanten ein familienzerüttendes und nervenaufreibendes  Gerichtsverfahren erspart bleibt. Ich darf mich auch nicht als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen. Denn dies darf allenfalls nur derjenige, der „Fachanwalt für Erbrecht“ ist und darüber hinaus laut einzelner Urteile sogar noch weitere Qualifikationen vorweisen kann, sich vom Durchschnitt abhebt und zudem keine anderen Rechtsgebiete bearbeitet.