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Gerechtigkeit - Ich werde alles daran setzten, Ihnen zu Ihrer Gerechtigkeit zu verhelfen.
(aber Achtung: “Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.” Zitat von Dieter Hildebrandt.)
Respekt – Ich werde Sie und Ihr Anliegen vertrauensvoll, verschwiegen und ohne Vorurteile behandeln.
(Aus der Literatur und vielen Beratungsmandaten weis ich: “Es gibt nichts, was es nicht gibt”. Mir ist daher nichts Menschliches fremd.)
Einfühlungsvermögen – Ich lasse mit Zeit für Ihr Anliegen und Ihre momentane Lebenssituation.
Verantwortung – Unsere gemeinsame Aufgabe wird es sein, auf der Grundlage meines Ihnen zu vermittelnden erbrechtlichen und taktischen Wissens, die richtige Entscheidung im jeweiligen Mandatsstadium zu treffen.
(Denn: „Es ist nicht schwer, Entscheidungen zu treffen, wenn du deine Werte kennst.“ Zitat von Roy E. Disney)
Ehrlichkeit – Ich werde Ihnen nur zu Handlungen und Entscheidungen raten, die in Ihrem Interesse liegen.
(Und nicht zu denen, die in meinem oder anderer Menschen Interesse liegen.)
Nachhaltigkeit – Auch wenn bzw. gerade weil es mein Ziel ist, das für Sie beste Ergebnis zu erreichen, werde ich bei meiner Tätigkeit immer versuchen, Ihren Familienzusammenhalt zu fördern bzw. so wenig wie möglich in Mitleidenschaft zu ziehen.
(„Es ist Unsinn, Türen zuzuschlagen, wenn man sie angelehnt lassen kann.“ Zitat von J. William Fulbright, 1905-95, amerikanischer Politiker)
Unter Beratung im Erbrecht beschreibe ich den Ablauf und die Ziele eines für mich optimalen Beratungsgespräches. Unter Tätigkeit im Erbrecht bzw. Verhandlungsmethode stelle ich dar, wie ich vorgehe, wenn ich für Sie außergerichtlich tätig bin bzw. welche Methoden ich bei Verhandlungen bevorzuge. Meine Einstellungen zu konstruktiven Konfliktlösungsverfahren können Sie unter Mediation im Erbrecht nachlesen. Warum es mein oberstes Ziel ist, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und ich dennoch das Gerichtsverfahren als die spannendste und taktisch anspruchsvollste Rechtsanwaltstätigkeit betrachte, erörtere ich unter Gerichtsverfahren.
§ 43a BRAO „Grundpflichten des Rechtsanwaltes“
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
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