Start / Erbrecht-Wissen / Testament / Stiftungsrecht

 

Stiftungsrecht

Die Stiftung – auch bei mittleren Vermögen eine Alternative

Eine Stiftung ist eine juristische Person, die einen vom Stifter bestimmten (gemeinnützigen) Zweck mithilfe einer dauerhaft zur Verfügung gestellten Vermögensmasse fördern soll. Das Stiftungskapital das der Stifter seiner Stiftung zur Verfügung stellt (Grundstockvermögen) wird ungeschmälert erhalten und kann z.B. auch in Form von Kunstwerken, Sammlungen, Immobilien, Grundstücken, Rechte oder Wertpapierdepots Eingang in die Stiftung finden. Der Stiftungszweck wird ausschließlich mit den erwirtschafteten Stiftungsmitteln verwirklicht. Diese setzen sich aus den Erträgen der in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte und eventuellen Spenden, Schenkungen und Einkünften aus der Stiftungsarbeit zusammen. Daher ist die Gründung einer Stiftung schon mit geringeren Beträgen ab ca. 50.000 € möglich bzw. sinnvoll.

Wer sollte eine Stiftung errichten?

  • Jede Person, die sicherstellen möchte, dass ihr Vermögen oder ein Teil ihres Vermögens auch in Zukunft in ihrem Namen und ihrem Willen in sinnvoller Weise fortwirkt.
  • Jedermann der sein bisher erreichtes Lebenswerk mit etwas Dauerhaftem auszeichnen möchte, das über seine Lebensspanne hinaus fortwirkt und möglicherweise einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck fördert.
  • Alle die ihren Namen mit gemeinnützigen Engagement und Initiative verbinden wollen und für die nächsten Generationen in Erinnerung bleiben wollen.
  • Menschen, die nicht davor zurückschrecken, Teile ihres Vermögens dauerhaft aus der Hand zu geben um im Gegenzug ideelle Gewinne zu erzielen und Verantwortung für das Allgemeinwohl zu übernehmen.
  • Selbständige, die die Unternehmensnachfolge gestalten und den Erhalt des Familienunternehmens sichern wollen.
  • Familienoberhäupter, die Ihre Familie langfristig finanziell absichern wollen.

Welche weiteren Vorteile hat eine Stiftung?

Neben der großen Dankbarkeit der Personen, die vom Stiftungszweck profitieren und der Möglichkeit bei lebzeitiger Errichtung, aktiv bei der Stiftungsarbeit mitzuwirken bietet eine Stiftung auch steuerliche Vorteile. Wenn die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ist sie steuerbegünstigt.

Hieraus können folgende Vorteile und Konstellationen erwachsen:

  • Die Errichtung und die Zuwendungen an die steuerbegünstigte Stiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
  • Die Errichtung und die Zuwendungen an die Stiftung können zumindest teilweise steuerlich als Sonderabgaben geltend gemacht werden (vgl. § 10 b EStG).
  • Für die Gemeinnützigkeit und damit für die steuerliche Begünstigung ist es weiterhin unschädlich, wenn die Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (vgl. § 58 Ziffer 6 AO). Der Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers.

Welche Stiftungstypen gibt es?

Es gibt eine Vielzahl von Stiftungsarten, die zum Teil auch miteinander kombiniert werden können. Je nach dem welche Ziele und Zwecke mit der Stiftung verfolgt werden sollen, kann eine Festlegung des Typs nur nach eingehender Beratung und den Vorgaben des Einzelfalls erfolgen. Die meisten Stiftungen können entweder schon zu Lebzeiten errichtet oder erst durch Verfügung von Todes wegen gegründet werden. Die vorteilhafteste Lösung ist wohl auch hier die Kombination beider Möglichkeiten. Die Stiftung wird mit einem Teilbetrag zu Lebzeiten gegründet, so dass der Stifter aktiv an der Stiftungsarbeit mitwirken kann. Um finanziell flexibel zu bleiben, wird durch Erbvertrag oder Testament der restliche Teilbetrag erst nach dem Tode zugestiftet.
Im Folgenden werden einige Stiftungstypen kurz erläutert:

  • Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts: Die rechtsfähige Stiftung ist rechtlich eigenständig, selbst handlungsfähig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen völlig unabhängig. Sie hat eine eigene verwaltende und gestaltende Organisation.
  • Unselbstständige, treuhänderische Stiftung: Sie ist rechtlich nicht selbstständig und nimmt für die Geschäftsführung die Verwaltungsorganisation eines Treuhänders in Anspruch. Der Stifter überträgt dem Treuhänder das Stiftungsvermögen mit der Auflage, dieses als Sondervermögen zu verwalten und die Erträge nur zur Verfolgung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  • Unternehmensverbundene Stiftungen: Diese Stiftungen betreiben selbst ein Unternehmen oder halten Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Sie dienen vorwiegend der Unternehmenserhaltung.
  • Familienstiftung: Sie dienen nach ihrem Zweck überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer Familien und wird häufig mit der unternehmensverbundenen Stiftung kombiniert.
  • Kirchliche Stiftungen: Sie bedürfen zusätzlich der Einwilligung der zuständigen kirchlichen Behörde.
  • Bürgerstiftung: Bürgerstiftungen sind Stiftungen von Bürgern für Bürger in einem bestimmten geografischen Raum zur Förderung sozialer, kultureller oder ökologischer Zwecke.

Wie wird eine Stiftung errichtet?

Für die Errichtung einer Stiftung (§§ 80, 81 BGB) bedarf es zunächst eines Stiftungsgeschäftes und der Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in der die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Das Stiftungsgeschäft muss mindestens folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform bzw. Einhaltung der erbrechtlichen Formvorschrifte
  • Verbindliche Erklärung, das Vermögen zur Erfüllung eines vorgegeben Zweckes zu widmen
  • Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes erscheint gesichert
  • Der Stiftungszweck gefährdet nicht das Allgemeinwohl
  • Die Stiftung erhält eine Satzung mit Regelungen über den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung, den Stiftungszweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Stiftungsvorstandes

Soll die Stiftung gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
  • Selbstlose Förderung
  • Zeitnahe Verwendung der Erträge
  • Ausschließlich Zwecke der Stiftungssatzung werden gefördert
  • Der Stiftungszweck wird unmittelbar selbst verwirklicht

Dieser Überblick kann die für die Gründung einer Stiftung relevanten tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Punkte nur äußerst kurz zusammenfassen und eine erste Einsichtnahme in das Stiftungswesen bieten. Sollten Sie die Errichtung einer Stiftung planen, so ist eine frühzeitige und umfassende rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich.

Stiftungsrecht – Für ein Beratungsgespräch in Sachen Stiftung stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Ihre Kanzlei für Erbrecht, Rechtsanwalt Ralf Mangold.

Terminvereinbarung

Gerne stehen wir Ihnen für eine erste persönliche Beratung zur Verfügung.

Mangold –
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Ralf Mangold
Aachener Straße 1158a
50858 Köln

02234 – 916358
02234 – 916357

info@erbrecht-mangold.de

 

Focus Spezial:
Top-Anwalt im Erbrecht

Zeitschrift Focus Spezial 2018

Rechtsanwalt Ralf Mangold ist in der Zeitschrift Focus Spezial Anwälte 2018 als Top-Anwalt im Erbrecht gelistet.

Veröffentlichungen

Buch 100 typische Mandate

Die 100 typischen Mandate im Erbrecht

 

Buch: Das erbrechtliche Mandat

Das erbrechtliche Mandat

 
 

Mandanten-Feedback auf Anwalt.de

  • Herr RA Mangold hat uns in einem Erbfall mit komplizierten familiären / finanziellen Rahmenbedingungen sehr schnell, freundlich und kompetent beraten. Dafür hat er eine schnelle und für alle Familienangehörigen günstige Lösung ausgearbeitet.

    S.J.
  • Herr RA Mangold hat sich intensiv mit unserem Nachlassfall beschäftigt und uns alle Möglichkeiten des Handelns aufgezeigt. Die Beratung war sehr gut, wir fühlen uns in unserem Problemfall gut unterstützt und vorbereitet. Jetzt liegt es an uns. Auch wenn man es sich wirklich nicht wünscht, ...gerne wieder mit RA Mangold.

    M.G.
  • Ausgezeichnete Anwaltskanzlei, hohes Maß an Fachkompetenz, effiziente Arbeitsabwicklung, integeres Auftreten und sehr gute Mandatsbetreuung.

    L.D.
  • Hohe Fachkompetenz, gute Beratung, schnelle Termine (auch am Wochenende), zügige Abwicklung des Falles. Herrn RA Mangold können wir weiter empfehlen.

    D.P.