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Das Rechtsgebiet Erbrecht
Pflichtteil
Juristisch korrekt heißt es Pflichtteil bzw. Pflichtteilsanspruch. Der Begriff Pflichtanteil wird nur umgangssprachlich benutzt und ist im Gesetz nicht zu finden. Der Pflichtteilsanspruch sichert den dem Erblasser nahestehenden Personen eine Mindestbeteiligung am Nachlass sofern diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erblasser enterbt wurden. Ausnahmsweise besteht auch dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn von einer an sich erbenden pflichtteilsberechtigten Person das Erbe ausgeschlagen wird (z.B. § 2306 BGB) oder wenn das Erbe bzw. ein Vermächtnis geringer ausfallen würde, als ein Pflichtteilsanspruch (Pflichtteilsrestanspruch).
Gemäß § 2303 BGB sind lediglich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Eingetragene Lebenspartner können nach § 10 Abs.6 LPartG bei einer Enterbung ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Adoptierte Kinder sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Die Eltern des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Die Enkel bzw. die Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern, sprich die Kinder bzw. Enkel des Erblassers, schon vor dem Erblasser verstorben sind.
Andere Personen bekommen niemals einen Pflichtteil bzw. Pflichtanteil vom Erbe.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er begründet keine anderweitige Teilhabe am Nachlass. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich mathematisch gesehen so:
Pflichtteilsquote mal Nachlasswert
Beträgt die Pflichtteilsquote 1/4 bzw. 25 % und der Nachlass hat einem Wert von 120.000 € so beläuft sich der Pflichtteilsanspruch auf 30.000 €.
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch die vom Gesetz vorgeschriebene Erbquote ist, habe ich unter gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Der Nachlasswert wird errechnet, in dem man vom vorhandenen Vermögen des Erblassers (Aktiva) die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abzieht.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Erblasser starb und zudem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Pflichtteilsberechtigung (vom Tod des Erblassers) sowie von der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt.
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