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Erbschaftssteuer zahlen

Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?

Rechtsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Ob und in welcher Höhe der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Pflichtteilsberechtigte Erbschafts- und Schenkungssteuer zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Zunächst ist zu prüfen, in welche Steuerklasse die steuerpflichtige Person fällt:

Personen der
Steuerklasse I
Personen der
Steuerklasse II
Personen der
Steuerklasse III
– Ehegatten
– eingetragene Lebenspartner
– Kinder und Stiefkinder
– Abkömmlinge dieser Kinder u. Stiefkinder
– Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) bei Erwerb von Todes wegen
– Geschwister
– Neffen u. Nichten
– Schwiegerkinder
– Stief- u.- Schwiegereltern
– geschiedene Ehepartner
– geschiedene Lebenspartner
– Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)
alle
übrigen Personen
(z.B. Freunde,
Lebensgefährten)

                        

Sodann gilt es, den persönlichen Freibetrag zu ermitteln:

Personen Freibetrag
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder oder Stiefkinder 400.000 €
Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes 400.000 €
Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes 200.000 €
sonstige Personen aus Steuerklasse I 100.000 €
Personen aus Steuerklasse II oder III 20.000 €

                          

Eventuell steht der steuerpflichtigen Person sogar noch zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag zu:

Personen Versorgungsfreibetrag
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 256.000 €
Kinder bis zu 5 Jahren 52.000 €
Kinder von 5  bis 10 Jahre 41.000 €
Kinder von 10  bis 15 Jahre 30.700 €
Kinder von 15  bis 20 Jahre 20.500 €
Kinder von 20  bis 27 Jahre 10.300 €

                                    

Je nachdem, wie hoch nunmehr das geschenkte oder geerbte Vermögen abzüglich der persönlichen Freibeträge ist, kann nun, je nach der passenden Steuerklasse, in nachfolgender Tabelle der prozentuale Steuersatz abgelesen werden:

Wert des Vermögens abzgl. Freibetrag Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse
bis zu I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

                           

Zudem gibt es noch zahlreiche Möglichkeiten einer Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung.
Gerne stehe ich Ihnen für sämtliche Fragen rund um die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer als ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt zur Verfügung.

Terminvereinbarung

Gerne stehen wir Ihnen für eine erste persönliche Beratung zur Verfügung.

Mangold –
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt Ralf Mangold
Aachener Straße 1158a
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02234 – 916358
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Focus Spezial:
Top-Anwalt im Erbrecht

Zeitschrift Focus Spezial 2018

Rechtsanwalt Ralf Mangold ist in der Zeitschrift Focus Spezial Anwälte 2018 als Top-Anwalt im Erbrecht gelistet.

Veröffentlichungen

Buch 100 typische Mandate

Die 100 typischen Mandate im Erbrecht

 

Buch: Das erbrechtliche Mandat

Das erbrechtliche Mandat

 
 

Mandanten-Feedback auf Anwalt.de

  • Herr RA Mangold hat uns in einem Erbfall mit komplizierten familiären / finanziellen Rahmenbedingungen sehr schnell, freundlich und kompetent beraten. Dafür hat er eine schnelle und für alle Familienangehörigen günstige Lösung ausgearbeitet.

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